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Unterrichtung und Förderung des Dialogs
Die Mitgliedstaaten sind gemäß den Richtlinien verpflichtet, die eingeführten Antidiskriminierungsgesetze „in geeigneter Form“ bekannt zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder ihren Inhalt und den damit verbundenen Schutz ebenso wie die Strafen bei ihrer Nichteinhaltung kennt. Gleichzeitig haben sie geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen den „Sozialpartnern“ – also Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen – und mit Nichtregierungsorganisationen (NROs) zu treffen mit dem Ziel, das Verständnis und die praktische Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes voranzutreiben.
Die Regierungen sollten daher Arbeitspraktiken, Verhaltenskodizes und Tarifverträge unterstützen, die die Wichtigkeit der Nichtdiskriminierung unterstreichen und fest auf der gleichen, gerechten Behandlung aller Menschen beruhen.



