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Angemessene Vorkehrungen

Während positive Maßnahmen zum Ausgleich der Benachteiligungen bestimmter Gruppen ein freiwilliges Element der Gleichstellungsrahmenrichtlinie bilden, gehören angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen zum Pflichtteil. Der Grund ist der gleiche wie bei den positiven Maßnahmen, kommt hier jedoch stärker zum Tragen. Ohne eine Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse könnten Behinderte so sehr benachteiligt werden, dass sie überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnten.

Daher sind Arbeitgeber innerhalb der EU laut Richtlinie verpflichtet, alle „angemessenen“ Schritte zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Beschäftigung, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, solange dies nicht mit einem übermäßigen finanziellen und sonstigen Aufwand verbunden ist.