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Neue Rechte und Pflichten im Kampf gegen Diskriminierung

„Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ...; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.“ Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.

Die Europäische Gemeinschaft ist seit langem aktiv im Kampf gegen Diskriminierung. Bereits bei ihrer Gründung bestand eine ihrer vordringlichsten Aufgaben darin, einen durch nationalistische und ethnische Konflikte gespaltenen Kontinent wieder zu einen. Dabei lag der Fokus über viele Jahre hinweg auf der Verhütung von Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und aus Gründen des Geschlechts. Das Jahr 1997 markierte den Beginn einer neuen Etappe: Die Mitgliedstaaten einigten sich auf einige weitreichende Änderungen des Vertrags. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurden der Gemeinschaft neue Rechte zur Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung übertragen. Gleichzeitig wurden ihre Rechte zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgeweitet. Im Jahre 2000 schließlich wurden zwei Direktiven als auch das Aktionsprogramm der Gemeinschaft verabschiedet

 

Richtlinie 2000/43/EG zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse

 Herunterladen der Richtlinie 2000/43/EG (116 KB)

 

Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung 

 Herunterladen der Richtlinie 2000/78/EG (124 KB)

Die Richtlinien

Richtlinie 2000/43/EG zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse

 

 

  • Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
  • Schutz vor Diskriminierung in den Bereichen Beschäftigung, Berufsbildung, soziale Sicherheit, Gesundheitsdienste und Zugang zu Gütern und Dienstleistungen
  • Definition der Begriffe „unmittelbare Diskriminierung“, „mittelbare Diskriminierung“, „Belästigung“ und „Viktimisierung“
  • Gewährleistung des Anspruchs von Diskriminierungsopfern, ihre Rechte auf dem Gerichts- oder Verwaltungsweg geltend zu machen, und Verhängung angemessener Strafen gegen die Urheber von Diskriminierung
  • Aufteilung der Beweislast zwischen Kläger und Beklagtem in Zivil- und Verwaltungssachen
  • Einrichtung einer für die Förderung der Gleichbehandlung und für die unabhängige Unterstützung von Opfern von Rassendiskriminierung zuständigen Stelle in jedem Mitgliedstaat

 

 

Richtlinie 2000/78/EG
zur Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung

 

  • Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
  • Bestimmungen zur Definition des Begriffs „Diskriminierung“, zum Anspruch auf Rechtsschutz und zur Aufteilung der Beweislast (die Bestimmungen sind identisch mit den in der Richtlinie zur Bekämpfung von Rassendiskriminierung enthaltenen Bestimmungen)
  • Verpflichtung für Arbeitgeber, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen, die die für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderliche Qualifikation besitzen
  • Zulassung einer begrenzten Anzahl von Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz, beispielsweise zur Wahrung des Ethos religiöser Organisationen oder mit Blick auf die Durchführung zielgerichteter Maßnahmen zur Arbeitsmarkteingliederung älterer oder jüngerer Arbeitskräfte

 

Die neuen Rechtsvorschriften sind von den Mitgliedstaaten in nationales Recht zu überführen. Als Frist für die Umsetzung der Vorschriften zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse wurde der 19. Juli 2003 festgesetzt. Die Frist für die Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierungen am Arbeitsplatz aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung läuft am 2. Dezember 2003 aus.